Satzung

§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften

  1. Der Verein führt den Namen „TanzSportClub Rödermark e.V.“ und hat den Sitz in Rödermark. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach (Hessen) eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
    • Landessportbund Hessen e.V.
    • Hessischer Tanzsportverband e.V. Fachverband im Landessportbund e.V.
    • Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
    • Hessischer Rock´n´Roll-Verband e.V.
    • Deutscher Rock´n´Roll-Verband e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Amateurtanz- sports als Leibesübung für alle Mitglieder sowie kulturelle Aktivitäten. Ebenso ist die sach- und fachgerechte Ausbildung von Mitgliedern für den Turnierwettbewerb das Ziel.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz parteipolitischer und konfessioneller Neutralität unter Wahrung demokratischer Grundsätze

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Hessen, der Stadt oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

  1. Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und diesen zu fördern gewillt ist.
  2. Ordentliche Mitglieder sind:
    • tanzsport- und kulturtreibende
    • fördernde
  3. Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Anträge zur Aufnahme als Mitglied in den Verein sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.
  4. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins jeweils zum Ende eines ¼ Jahres gekündigt werden. Die Mitteilung muss dem Vorstand 6 Wochen vorher zugegangen sein.
  5. Die finanzielle Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden bis zum Ausscheiden nicht berührt.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, Nichtzahlung des Beitrages).
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und die
  • Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im „NEUES HEIMATBLATT“ und Aushang im Clubheim. Fördernde Mitglieder wird zusätzlich unter Einhaltung der vorgenannten Einberufungsfrist eine Einladung per E-Mail übermittelt, sofern eine E-Mail-Adresse bekannt ist. Sollte keine E-Mail-Adresse bekannt sein, erfolgt die Übermittlung schriftlich mit normaler Post. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder ausgenommen des Jugendwarts vorzunehmen. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt.
  6. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder eines von der Versammlung bestimmten Versammlungsleiters
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  8. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn diese von einem stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  10. Anträge können gestellt werden:
    • von jedem Mitglied nach (§ 5 Abs. 2 und 3)
    • vom Vorstand
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können geschäftsfähige Mitglieder und Mitglieder über 18 Jahre des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    a. Vorsitzenden
    b. stellvertretendem Vorsitzende
    c. Kassenwart
    d. Sportwart
    e. Schriftführer
    f. Pressewart
    g. Jugendwart
    h. Beisitzer
  2. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
  3. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 2) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend im Verein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  5. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der:
    a. Vorsitzende
    b. stellvertretende Vorsitzende
    c. Kassenwart
    d. Sportwart
    e. Schriftführer
  6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei vorstehend genannte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten in der vorgenannten Reihenfolge.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt, Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorsitzende, Kassenwart und der Sportwart sind im Abstand von einem Jahr getrennt vom stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und dem Pressewart sowie den weiteren möglichen Mitgliedern des Vorstands zu wählen.
  8. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt.
  9. Der Vorstand kann sich bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zu der darauf folgenden Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern selbstständig ergänzen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder langjährige 1. Vorsitzende des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden berufen. Aufgabe des Ehrenvorsitzenden ist es, den Verein zu repräsentieren und den amtierenden Vorstand beratend zu unterstützen. Art und Umfang dieser Tätigkeit (z.B. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Stimmrecht usw.) werden vom Vorstand festgelegt.
  11. Der Vorstand kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dazu ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 11 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart/Jugendwartin entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder bis zum 21. Lebensjahr entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der Jugendversammlung einzuberufen.
  4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart oder der Jugendwartin geleitet wird, wählen den Jugendwart und die Jugendwartin, die die Vorraussetzungen des § 9 Abs.3 erfüllen müssen, für die Dauer eines Jahres. Die Wahl des Jugendwartes und der Jugendwartin ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  5. Für die Jugendversammlung gelten die § 7 und 8 entsprechend.
  6. Der Jugendwart und die Jugendwartin vertreten den Verein gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land sowie gegenüber den Landesfachverbänden.

§ 12 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, Beiträge sowie Gebühren für besondere Leistungen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen in Rückstand sind, verlieren das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von zwei Jahren. Ist eine Ergänzungswahl erforderlich, so erfolgt sie für den Zeitraum des ausgeschiedenen Amtsinhabers.
  2. Die beiden Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich

Arbeitsstunden:
Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat 2 Arbeitsstunden pro Jahr für den Verein zu leisten (z. B. durch Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Erhalt und Pflege des Clubhauses oder durch das Mitbringen von Kuchen, Salaten etc.). Sofern Kuchen oder Salate zu einzelnen Veranstaltungen mitgebracht werden, wird hierfür eine Arbeitsstunde angerechnet. Maßgeblicher Zeitraum für die Leistung der Arbeitsstunden ist das Kalenderjahr. Sollten  innerhalb des Kalenderjahres die geforderten  Arbeitsstunden nicht geleistet werden, so ist für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ein Betrag von 10,00 € an den Verein zu entrichten. Dieser Betrag wird im Januar des Folgejahres im Lastschriftverfahren eingezogen.

Neue Mitglieder, die im 1. Halbjahr Mitglied werden, haben  2 Arbeitsstunden  zu erbringen. Neue Mitglieder, die im 2. Halbjahr Mitglied werden, haben 1 Arbeitsstunde zu erbringen.

Bei Mitgliedern, welche im Laufe des Kalenderjahres aus dem Verein austreten sind die Arbeitsstunden anteilig zu leisten, wobei Anteile von Arbeitsstunden auf die nächste volle Arbeitsstunde aufzurunden sind. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden im Folgemonat nach dem Ausscheiden des Mitglieds ebenfalls mit 10,00 € pro nicht geleisteter Arbeitsstunde berechnet und im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

Keine Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden besteht für Schnuppermitglieder und fördernde Mitglieder.

Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins jeweils zum Ende eines Vierteljahres gekündigt werden. Die Mitteilung muss dem Vorstand 6 Wochen vorher zugegangen sein